Weihnachtsgeschenke im Märkischen Kreis umtauschen

Die Verbraucherzentrale Iserlohn gibt Tipps zum Umtausch von Geschenken zwischen den Tagen.

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Geschenkeumtausch-Tipps für den Märkischen Kreis

Immer wieder passiert es, dass verschenkte Kleidung nicht passt, einem ein Geschenk nicht gefällt oder sie aus anderen Gründen umgetauscht werden müssen. Wichtig ist laut der Verbraucherzentrale Iserlohn, dass es einen Unterschied macht, ob das Geschenk im Geschäft oder im Internet gekauft wurde. Sie gibt Tipps, was ihr in den unterschiedlichen Fällen machen könnt.

Umtausch nach Online-Kauf

Wurde das Geschenk im Internet gekauft, ist die Rückgabe relativ einfach. Dort können viele geschlossene Kaufverträge innerhalb von 14 Tagen ohne Grund widerrufen werden. Dabei ist es egal, ob Farbe, Größe oder andere Eigenschaften der Ware nicht gefallen. Wichtig ist, dass die Widerrufsfrist an den Weihnachtsfeiertagen noch nicht abgelaufen ist. Ausnahmen gelten zum Beispiel für bestimmte versiegelte Waren wie Video-/Tonträger oder Kosmetik, wenn das Siegel gebrochen wurde oder für Produkte, die nach Kundenwünschen angefertigt wurden wie beispielsweise selbst gestaltete Fotokalender.

Umtausch nach Kauf im Geschäft

Anders ist es, wenn ihr etwas im Geschäft gekauft habt. Trifft ein Geschenk nicht den Geschmack, passt nicht oder ist doppelt vorhanden, haben Verbraucher nicht automatisch ein Recht darauf, es umzutauschen. Vielmehr sind sie auf das freiwillige Entgegenkommen der Verkäufer angewiesen. Der Umtausch kann komplett abgelehnt oder statt der Auszahlung des Kaufbetrages nur ein Gutschein ausgestellt werden. Wer sich unsicher ist, ob ein Geschenk Gefallen finden wird, sollte sich daher bereits beim Kauf über die Umtauschbedingungen informieren und sich eine Umtauschmöglichkeit gegebenenfalls schriftlich, zum Beispiel auf dem Kassenbon, bestätigen lassen.

Reklamation bei Mängeln

Wenn nach dem Kauf auffällt, dass etwas an dem Geschenk nicht in Ordnung ist, haben Verbraucher klare Rechte gegenüber dem Händler. Nach dem Kauf können ab Erhalt der Ware zwei Jahre lang Ansprüche wegen eines Mangels geltend gemacht werden. Als Mangel gilt übrigens auch eine schlecht verständliche oder fehlerhafte Montage- oder Bedienungsanleitung. Bevor Betroffene jedoch den Kaufpreis zurückerhalten oder mindern können, hat der Händler die Möglichkeit, die fehlerhafte Ware zu reparieren oder mangelfreien Ersatz zu liefern. Wichtig zu wissen: Zeigt sich an der Ware innerhalb der ersten zwölf Monate ein Fehler, wird angenommen, dass dieser schon von Anfang an bestand. Erst danach müssen Käufer nachweisen, dass die Sache bereits beim Kauf defekt oder der Fehler vorhanden war.

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Gutschein als Entschädigung

Wer mit einem Geschenkgutschein nichts anzufangen weiß, kann sich den Geldbetrag in der Regel nicht auszahlen lassen. Dies ergibt sich häufig auch aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die bestimmen, dass Barauszahlungen nicht möglich sind. Gutscheine sind normalerweise aber übertragbar, sodass er auch von einer anderen Person eingelöst werden kann. Wichtig zu wissen: Gutscheine haben im Normalfall eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde.

Noch mehr Tipps von der Verbraucherzentrale Iserlohn

Wenn ihr noch mehr Infos zu dem Thema braucht, dann könnt ihr euch die am besten bei der Verbraucherzentrale einholen. Sie bietet beispielsweise einen Umtausch-Check an. Aber auch zu Geschenkgutscheinen gibt es auf www.verbraucherzentrale.nrw noch mehr Tipps. (DaB)

Eure Umtausch-Geschichten aus dem Märkischen Kreis

Manchmal läuft es einfach doof. Jemand macht sich die Mühe und verschenkt etwas - trotzdem muss es umgetauscht werden. Ist das bei euch auch so? Erzählt uns eure Geschenke-Fails.


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