Probleme bei Masern-Impfpflicht im Märkischen Kreis

Die Gesundheitsämter des Märkischen Kreises prüfen gerade viele Probleme mit der Masern-Impfpflicht bei Kita-Kindern. Insgesamt wurden mehr als 400 Fälle gemeldet, in denen ein Kind entweder nicht geimpft ist oder nicht klar ist, ob der Impfnachweis echt ist.

Corona-Impfung
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Verstöße gegen Masern-Impfpflicht im Märkischen Kreis

Aktuell gibt es 415 laufende Verwaltungs-Verfahren rund um Probleme mit der Masern-Impfpflicht für Kita-Kinder. Dabei geht es um Fälle, in denen ein Kind entweder nicht geimpft ist oder nicht klar ist, ob der Impfnachweis echt ist. Kindern in Deutschland, die nicht gegen Masern geimpft sind, kann ein Platz in der Kita verwehrt werden. Bevor Kinder vom Kita-Besuch ausgeschlossen werden können, gibt es bei Problemen mit der Impfpflicht ein Anhörungsverfahren, so ein Kreissprecher. Bislang gibt es bei uns im Kreis zwei Betreuungsverbote für Kita-Kinder und mehrere Bußgeld-Verfahren. Da es in Deutschland eine Schulpflicht gibt, gilt dies nicht für die Aufnahme an einer Schule. Allerdings droht dann eine Geldbuße von bis zu 2.500 Euro für den fehlenden Masern-Impfnachweis.

Masern kann tötlich sein

Masern gehören zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten. 2019 wurden in Deutschland 514 Fälle registriert. Masern bringen häufig Komplikationen und Folgeerkrankungen mit sich. Dazu gehört im schlimmsten Fall zum Beispiel auch eine Gehirnentzündung, die tödlich enden kann. Eine Masern-Infektion ist damit anders als vielfach angenommen keine harmlose Kinder-Krankheit. Die Impfungen dagegen sorgen für eine lebenslange Immunität.

Impfpflicht gegen Masern im Märkischen Kreis

Das Gesetz zur Masern-Impfpflicht gilt seit dem 1. März 2020. Es sieht vor, dass Kinder beim Eintritt in die Schule oder den Kindergarten eine Masern-Impfung vorweisen müssen. Auch bei der Betreuung durch eine Kindertagespflegeperson muss in der Regel ein Nachweis über die Masern-Impfung erfolgen. Gleiches gilt für Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen tätig sind. Darunter zählen Erzieher, Lehrer, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal, das nach 1970 geboren worden ist. Auch Asylbewerber und Flüchtlinge müssen den Impfschutz vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft aufweisen. (DaB)

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