Mehrweg-Pflicht im MK ab dem 01. Januar

Ob „Coffee to go“ oder ein belegtes Brötchen vom Bäcker: Ab dem 1. Januar 2023 gilt die neue Mehrweg-Pflicht.

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Darauf macht die Südwestfälische Industrie- und Handelskammer zu Hagen (SIHK) jetzt aufmerksam. Wer ab dem 01. Januar Speisen und Getränke zum Mitnehmen anbietet, der muss für Einwegbecher und Einwegbehälter aus Kunststoff eine Mehrweg-Alternative parat haben – oder akzeptieren, wenn Kunden eigenen Becher oder Behälter mitbringen.

Die neue Mehrwegpflicht sieht vor, dass die Mehrwegvariante nicht teurer sein darf als das Produkt in der Einwegverpackung. Auch ansonsten darf die Mehrwegverpackung nicht zu schlechteren Bedingungen angeboten werden als die Einwegverpackung. Unternehmen könnten die Mehrwegverpackung auch nur gegen Pfand ausgeben. Es gibt aber auch Betriebe, die von der neuen Mehrweg Pflicht ausgenommen sind. Die SIHK hat ein Merkblatt mit Hinweisen verfasst.

SIHK-Meldung

Ob „Coffee to go“, Hamburger oder belegte Brötchen: Ab dem 1. Januar 2023 müssen Anbieter von Essen und Getränken zum Mitnehmen zusätzlich zur Einwegverpackung aus Kunststoff eine Mehrwegalternative anbieten. Die neue Verpflichtung beruht auf der EU-Einwegkunststoffrichtlinie, die über das Verpackungsgesetz in nationales Recht umgesetzt wurde. Die Südwestfälische Industrie- und Handelskammer zu Hagen (SIHK) informiert über die „Mehrwegpflicht“. Demnach müssen ab dem 1. Januar 2023 Restaurants, Cafés oder auch Kioske ihren Kunden eine Mehrwegalternative anbieten. Sie sind sogenannte Letztvertreiber von Einwegkunststoffbehältern mit Lebensmitteln für den unmittelbaren Verzehr oder auch von Einweggetränkebechern. Ausgenommen sind kleine Unternehmen mit einer Verkaufsfläche von höchstens 80 Quadratmetern und mit bis zu fünf Mitarbeitern. Alternativ dürfen sie von Verbrauchern selbst mitgebrachte Mehrwegbehältnisse befüllen. Die neue Angebotspflicht sieht vor, dass die Mehrwegvariante nicht

teurer sein darf als das Produkt in der Einwegverpackung. Außerdem müssen für alle Angebotsgrößen eines To-go-Getränks entsprechende Mehrwegbecher zur Verfügung stehen und die Mehrwegverpackung darf auch ansonsten nicht zu schlechteren Bedingungen angeboten werden als die Einwegverpackung. Es ist erlaubt, die Mehrwegverpackung nur gegen ein Pfand auszugeben, das bei der Rückgabe dann wieder ausgezahlt wird. Die Ausweitung des Mehrweg-Angebots lässt aber auch Spielraum: So können Gastronomiebetriebe entweder die entwickelten Pfandsysteme anderer Unternehmen nutzen, oder ihre eigene Mehrweg-Lösung gestalten. Die SIHK verweist auf ein Merkblatt, in dem die Umsetzung der neuen Vorschrift zusammengefasst wurde: ihk.de/hagen/mehrweg. Bei der SIHK berät Kirsten Deggim, 02331 390-277, zu dem Thema „Mehrwegpflicht.