Kurzarbeitergeld: Frist beachten!

Viele Betriebe und Unternehmen im Märkischen Kreis haben im März Kurzarbeit gemacht - in ganz NRW waren es mehr als 35.000.

Oft wurde zum ersten Mal Kurzarbeitergeld an die Mitarbeiter gezahlt. Die Bundesagentur für Arbeit weist jetzt auf einen wichtigen Termin hin: Die Anträge auf Erstattung des in Vorleistung erbrachten Kurzarbeitergeldes müssen bis zum 30. Juni bei den Arbeitsagenturen fristgerecht eingereicht werden. Wenn zum Beispiel im März verkürzt gearbeitet wurde, kann der Antrag auf Erstattung im April, Mai oder Juni gestellt werden. Nach dem 30. Juni verfällt der Anspruch auf Erstattung. Mit dem Kurzarbeitergeld sollen Entlassungen in der Corona-Krise vermieden werden. Die Service-Hotlines der Arbeitsagenturen bieten bei den Anträgen für die Erstattung telefonische Unterstützung an.

Arbeitgeber erreichen die Arbeitsagenturen in NRW montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr unter 0800 45555 20. Weitere Informationen gibt es unter www.arbeitsagentur.de/kurzarbeit.

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