Kitas gehen in Notbetrieb

Harte Zeiten für die Eltern kleiner Kinder bei uns im Märkischen Kreis, denn: Die Kitas bei uns gehen ab heute (26.04.) wieder in den Notbetrieb.

© Symbolbild, Stadt Lüdenscheid

Dazu zwingt sie die bundesweite Corona-Notbremse. Laut neuem Infektionsschutzgesetz gilt die ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 165 - der Märkische Kreis liegt seit langem darüber. Welche Eltern die Not-Betreuung ihrer Kinder in Anspruch nehmen können, ist gesetzlich geregelt. Anders als zuvor gibt es keine speziellen Berufsgruppen mehr. Die Not-Betreuung ist jetzt auch für Familien offen, die die Betreuung wirklich nicht anders organisieren können - eben, wenn beide Elternteile arbeiten müssen. Diese „Not“ müssen Eltern gegenüber der Kita oder Tagespflegestelle jede Woche in einem Formular schriftlich erklären.

Wer ist anspruchsberechtigt?

Anspruchsberechtigt für die bedarfsorientierte Notbetreuung sind folgende Kinder und Familien:

• Kinder, für die der Besuch eines Betreuungsangebotes aus Gründen des Kinderschutzes erforderlich ist. Das ist der Fall, wenn der Besuch der Kindertagesbetreuung als Folge einer familiengerichtlichen Entscheidung oder im Rahmen von Maßnahmen und Schutzplänen nach § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist sowie Kinder, die diese Angebote in Folge einer Entscheidung nach den §§ 27 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Hilfen zur Erziehung) wahrnehmen.

• Besondere Härtefälle in Absprache mit dem zuständigen Jugendamt.

• Kinder aus belasteten Lebenslagen bzw. deren Lebenssituation ggf. mit einem erhöhten Bedarf einhergeht und die einen besonderen individuellen Bedarf haben. Diese Familien werden von den Kindertagesbetreuungsangeboten aktiv angesprochen und eingeladen. • Kinder mit Behinderungen und Kinder, die von wesentlichen Behinderungen bedroht sind, und bei denen dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde. • Kinder im letzten Jahr vor der Einschulung.

• Kinder, deren Eltern die Betreuung nicht auf andere Weise sicherstellen können, insbesondere, wenn sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen müssen. Eltern sollen Kinderbetreuung nur dann in Anspruch nehmen, wenn eine Betreuung nicht anderweitig sichergestellt werden kann. Für den Fall, dass die Betreuung in Anspruch genommen wird, muss eine Eigenerklärung vorgelegt werden, dass eine Notbetreuung erforderlich ist. Trotzdem sollten Eltern ihr Kinder nur in die Kita bringen, wenn es unbedingt erforderlich ist, sagt der NRW-Familienminister, weil jeder vermiedene Kontakt das Ansteckungsrisiko verkleinert.

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