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Vorteil für Geimpfte
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Vorteil für Geimpfte

Es gibt bereits erste Lockerungen für vollständig gegen Corona Geimpfte - auch bei uns im Märkischen Kreis.


Veröffentlicht: Donnerstag, 29.04.2021 12:30

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Das betrifft die Quarantäne-Regeln: Denn unter bestimmten Voraussetzungen sind sie von der häuslichen Quarantäne befreit, wenn sie Kontakt mit Corona-Infizierten hatten. Das gilt auch für diejenigen, die eine Corona-Infektion bereits überstanden haben. Das Gesundheitsamt des Märkischen Kreises weist in diesem Zusammenhang auf eine Ergänzung der Quarantäneverordnung des Landes NRW hin.



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Hier die Pressemitteilung des Kreises

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Das Land Nordrhein-Westfalen hat seine Corona-Test- und Quarantäneverordnung ergänzt. Danach sind vollständig geimpfte Kontaktpersonen und Menschen, die Covid-19 bereits überstanden haben, unter bestimmten Voraussetzungen von der häuslichen Quarantäne befreit. Das Gesundheitsamt informiert. Entwickelt die Kontaktperson trotz vorausgegangener Impfung Symptome, so muss sie sich unverzüglich in häusliche Isolierung begeben und sich zeitnah einem PCR-Test beim Hausarzt unterziehen. Lockerungen der Quarantänepflicht gibt es auch für Kontaktpersonen, die nachweislich schon eine COVID 19-Erkrankung innerhalb der letzten 6 Monate durchgemacht haben. Hat eine Kontaktperson nachweislich vor mehr als sechs Monaten COVID-19 überstanden und vor mindestens zwei Wochen die 1. Impfung (von zwei notwendigen) erhalten, ist sie auch von der Quarantäne befreit. Die entsprechenden Nachweise (Impfbescheinigung) müssen an das Gesundheitsamt übersandt werden (QAusnahme@maerkischer-kreis.de oder Fax 02351/966-2140). Für 14 Tage sollten die Nachweise außerdem mitgeführt und auf Verlangen beispielsweise dem Ordnungsamt vorgelegt werden. Nach Eingang der Nachweise bestätigt das Gesundheitsamt, dass keine Quarantäne besteht. Wichtig: Für Personen, die sich in medizinischen Einrichtungen aufhalten, gelten einige Besonderheiten. Auch wenn Patientinnen und Patienten aufgrund einer unterstellten Immunität von der Quarantäneverpflichtung ausgenommen wären, müssen Sie sich in Einrichtungen wie Krankenhäusern, Tageskliniken oder Rehakliniken innerhalb der Einrichtung quarantäneähnlich absondern. Die genauen Regelungen unterliegen dem jeweiligen Hausrecht. Personal in medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen sollte sich auch bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Quarantänebefreiung vor Wiederaufnahme der Tätigkeit unbedingt zuerst mit dem Arbeitgeber in Verbindung setzen, da ggf. dennoch zusätzliche Schutzmaßnahmen getroffen werden.

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