Testverweigerer an Schulen im Märkischen Kreis
Veröffentlicht: Donnerstag, 20.01.2022 05:58
15 Schülerinnen und Schüler im Märkischen Kreis verweigern die Antigen-Selbsttests oder Lolli-Tests in der Schule. Das hat das NRW-Schulministeriums auf Nachfrage von Radio MK mitgeteilt. Um die Schulen trotz Omikron nicht zu schließen, müssen sich eigentlich alle Schüler in NRW dreimal in der Woche testen lassen. In der ersten Woche nach den Weihnachtsferien waren es NRW- weit fast 870 Testverweigerer. Wer die Corona-Tests oder auch die Maske verweigert und auch sonst keinen gültigen Negativtest nachweisen kann, muss zuhause bleiben. Geht das über einen längeren Zeitraum, kann sich das möglicherweise negativ auf die Schullaufbahn auswirken - weil dann Leistungen nicht bewertet werden können. Einen Anspruch auf einen individuellen Distanzunterricht gibt es nämlich nicht, heißt es aus dem Ministerium.

Antwort des Schulministeriums auf die Anfrage von Radio MK zum Thema "Testverweigerer in Schulen"
Das NRW-Schulministerium antwortete auf unsere Anfrage: Gemäß § 3 Absatz 6 der Coronabetreuungsverordnung dürfen am Unterricht gegenwärtig nur getestete Schülerinnen und Schüler teilnehmen. Andere Personen sind vom Unterricht sowie allen anderen schulischen und außerschulischen Nutzungen in Schulgebäuden ausgeschlossen, ohne dass es einer weiteren Entscheidung der Schulleitung bedarf. Das Ministerium für Schule und die Schulaufsichtsbehörden stehen in stetem Austausch über den Schul- und Unterrichtsbetrieb in Corona-Zeiten. Demnach sind die Maßnahmen zur Einhaltung von Hygiene und Infektionsschutz an den Schulen unter den landesweit rund 2,5 Millionen Schülerinnen und Schülern breit akzeptiert. Wenn in Einzelfällen Schülerinnen und Schüler wegen einer Nichtteilnahme an den verpflichtenden Testungen nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, so treten vor Ort die Schulleitung und die jeweils zuständige Schulaufsichtsbehörde darüber zunächst in den Dialog mit den Eltern bzw. mit den volljährigen Schülerinnen und Schülern. Die Schulen haben diese Fälle im Blick. Eltern sind gemäß § 41 Absatz 1 Schulgesetz NRW dafür verantwortlich, dass ihr schulpflichtiges Kind am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt. Diese Verpflichtung besteht auch weiterhin. In der SchulMail vom 9. September 2021 war kommuniziert worden, dass die Abwesenheit im Unterricht wegen eines Unterrichtsauschlusses/Betretungsverbots zunächst kein unentschuldigtes Fehlen darstellt. Die fortdauernde, nicht medizinisch begründete Verweigerung von Schutzmaßnahmen (Maske, Testung) kann jedoch den Verdacht einer Schulpflichtverletzung begründen, mit entsprechenden Folgen auch für die Bewertung nichterbrachter Leistungsnachweise. Dies bedeutet, dass eine Testverweigerung nicht automatisch als unentschuldigtes Fehlen und damit als Schulpflichtverletzung zu werten ist, sondern es immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalles ankommt. Ob Zeiten der Nichtteilnahme am Präsenzunterricht als unentschuldigte Fehlzeit einzuordnen sind und ob eine konkrete Nichtteilnahme am Präsenzunterricht als Schulpflichtverletzung zu werten ist, ist stets anhand der Umstände des Einzelfalls zu bewerten. Diese Bewertung und die Entscheidung über jeweils erforderliche, geeignete und angemessene Maßnahmen ist Aufgabe der Schulen und der Schulaufsichtsbehörden. Sofern nach entsprechender Prüfung Anhaltspunkte für eine Schulpflichtverletzung bestehen, orientiert sich das weitere Vorgehen – erneut einzelfallbezogen – an den Regelungen des Runderlasses „Überwachung der Schulpflicht“. Dies sichert ein einheitliches und angemessenes Vorgehen. Die aufgrund von Schulpflichtverletzungen wegen einer Verweigerung an den Schultests vorgenommenen Maßnahmen wurden bereits mehrfach verwaltungsgerichtlich bestätigt. Mit Beschluss vom 8. Dezember 2021 hat auch das OVG NRW klargestellt, dass im Falle einer Verweigerung der infektionsschutzrechtlich vorgeschriebenen Coronatests die Schulpflicht mit den dafür jeweils vorgesehenen Maßnahmen durchgesetzt werden kann. Das Gericht hat festgestellt: „Der Ausschluss ungetesteter Personen von der Teilnahme an Nutzungen eines Schulgebäudes nach § 3 Abs. 1 Satz 2 CoronaBetrVO lässt, soweit er schulpflichtige Schüler betrifft, deren Schulpflicht nach § 34 SchulG NRW und deren Teilnahmepflicht aus § 43 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen unberührt..“Selbstverständlich wird diese Rechtsprechung bei der Prüfung, ob eine zu verfolgende Schulpflichtverletzung vorliegt berücksichtigt. Unabhängig davon ergeben sich aus der Nichtteilnahme am Präsenzunterricht Folgen für die Leistungsbewertung. Eine längerfristige Absenz kann immer – auch In Fällen der Verweigerung der Testungen – zur Nichtbewertbarkeit führen und damit negative Folgen für die Schullaufbahn haben. Das Schulministerium verfügt im Rahmen der wöchentlichen Umfrage zum Schulbetrieb in Corona-Zeiten über Zahlen zu Personen, die die Teilnahme an den Testungen verweigern: Insgesamt haben in der ersten Woche nach den Weihnachtsferien 865 Schülerinnen und Schüler, davon 15 im Märkischen Kreis, eine Teilnahme an den Testungen (Antigen-Selbsttests und Lolli-Tests) verweigert. Diese Fälle haben die Schulen und die Schulaufsichtsbehörden im Blick. In den letzten Wochen hat sich gezeigt, dass diese Zahl weitgehend unverändert bleibt, es gibt daher keine Entwicklung dahingehen, dass vermehrt Testverweigerer in Schulen registriert werden. Distanzunterricht kann aus Gründen des Infektionsschutzes auch für einzelne Schülerinnen und Schüler oder einen Teil der Schülerinnen und Schüler erteilt werden. Über einen entsprechenden Antrag auf Erteilung von Distanzunterricht anstelle von Präsenzunterricht entscheidet die Schulleitung nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens. Im Fall der Verweigerung der Teilnahme an Tests oder des Tragens einer Maske besteht jedoch in aller Regel kein Anspruch auf einen individuellen Distanzunterricht. Durch die Zustimmung zur Einhaltung der infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen (Teilnahme an Testungen, Einhaltung der Maskenpflicht) können Eltern bzw. ihre Kinder selbst jederzeit zumutbar die Möglichkeit eröffnen, vollumfänglich am Unterricht teilzunehmen.