
Wenn Mitarbeiter auf Missstände in der eigenen Firma hinweisen, gelten sie oft noch als Nestbeschmutzer. Doch rechtlich gesehen sind sie seit Juli geschützt -
durch das sogenannte Hinweisgeberschutzgesetz - und jetzt (seit 01.12.) drohen Unternehmen, die das ignorieren, auch empfindliche Bußgelder bis hin zu 20.000 Euro. Darauf weist jetzt die Südwestfälische Industrie- und Handelskammer (SIHK) hin. Unternehmen müssen dazu eine eigene Meldestelle schaffen.
Dort können die Whistleblower dann - ohne Angst vor Konsequenzen - auf Missstände oder Fehlverhalten in ihren Unternehmen und Behörden aufmerksam machen. Je nach Größe des Betriebs gelten dazu unterschiedliche Fristen.
SIHK gibt Tipps
Ergänzend zu den firmeninternen werden auch externe Meldestellen bspw. beim Bundesamt für Justiz eingerichtet. Diese sollen allerdings erst dann von der hinweisgebenden Person angerufen werden, wenn intern dem Verstoß nicht abgeholfen wurde. Für die Errichtung der Meldestellen ergeben sich je nach Unternehmensgröße und Branche unterschiedliche zeitliche Umsetzungspflichten. Für Unternehmen mit 250 oder mehr Beschäftigten bestand die Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle bis zum 2. Juli 2023. Fehlt diese ab dem 1. Dezember 2023, können gegen das Unternehmen Bußgelder verhängt werden. Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigte müssen bis zum 17. Dezember 2023 eine Meldestelle errichtet haben. Für Unternehmen aus besonderen Branchen, z. B. der Finanzbranche, gilt diese Verpflichtung unabhängig von der Beschäftigtenanzahl. „Es ist daher ratsam, die Umsetzungszeiträume im Blick zu haben, weil sonst Bußgelder bis zu einer Höhe von 20.000 EUR drohen können“, erklärt SIHK-Rechtsexperte Matthias Vierhaus.