Schöffen in Iserlohn, Plettenberg & Nachrodt-Wiblingwerde gesucht!

Für die ehrenamtliche Arbeit am Gericht sucht unter anderem die Stadt Iserlohn gerade nach Schöffen. Sie entscheiden in bestimmten Verfahren mit über Schuld oder Unschuld. Auch andere Städte und Gemeinden im Märkischen Kreis suchen nach Schöffen. Hier haben wir euch alle Infos zusammengetragen.

Dafür brauchen sie keine juristischen Kenntnisse - müssen aber bereit sein, Beweise zu würdigen und sollten soziale Kompetenzen haben, um auf Angeklagte eingehen zu können. Wie die Stadt mitteilt, werden für die kommende Amtszeit von 2024 bis 2028 insgesamt 66 Schöffen gesucht - und zwar für das Amtsgericht Iserlohn oder das Landgericht Hagen. Sie werden dann auf eine Vorschlagsliste geschrieben, aus der später im Jahr ein Schöffenwahlausschuss auswählt. Interessierte müssen für das Amt zwischen 25 und 69 Jahren alt sein und in Iserlohn wohnen. Übrigens: Auch Nachrodt-Wiblingwerde sucht zwei Schöffen, ebenso die Stadt Plettenberg.

Infos aus Iserlohn

Gesucht werden Bewerberinnen und Bewerber, die in Iserlohn wohnen (für die Arbeit in Iserlohn) und am Stichtag 1. Januar 2024 mindestens 25 und höchstens 69 Jahre alt sein werden. Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die gesundheitlich für das Amt geeignet sind und über gute Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Juristische Kenntnisse sind für das Amt nicht erforderlich. Als ehrenamtliche Richterinnen und Richter sollten sie über soziale Kompetenz verfügen, also das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Schöffinnen und Schöffen müssen Beweise würdigen, sich verständlich ausdrücken, auf Angeklagte sowie andere Prozessbeteiligte eingehen können und an der Beratung argumentativ teilnehmen. Von ihnen wird daher neben Menschenkenntnis auch Kommunikations- und Dialogfähigkeit erwartet. Wer als Schöffin oder Schöffe in Jugendstrafsachen tätig sein möchte, sollte darüber hinaus in der Jugenderziehung erfahren sein. Schöffinnen und Schöffen sind den Berufsrichterinnen und -richtern gleichgestellt, sie haben gleiches Stimmrecht und müssen objektiv und unvoreingenommen sein.

Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat läuft, die zum Verlust der Übernahme von Ehrenämtern führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen. Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (Richter, Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfer, Strafvollzugsbedienstete usw.) und Religionsdienende sollen nicht zu Schöffen gewählt werden. Wer sich für die Tätigkeit als ehrenamtliche Richterin bzw. ehrenamtlicher Richter am Strafgericht oder am Jugendstrafgericht interessiert, kann sich bis zum 21. April 2023 bei der Stadt Iserlohn bewerben. Ansprechpartnerin für den Bereich Erwachsenenstrafrecht ist Katharina Homberg beim Bereich Recht, Telefon 02371 217-1557, E-Mail: katharina.homberg@iserlohn.de. Über die Tätigkeit als Schöffin oder Schöffe im Jugendstrafrecht informieren Hendrik Hölcke und Maja von Calle beim Bereich Jugend, Telefon 02371 217-2249 (montags bis mittwochs), E-Mail: jugendschoeffenwahl@iserlohn.de.

Zudem finden Interessierte ein Bewerbungsformular sowie weitere Informationen Schöffenwahl auf der Internetseite der Stadt Iserlohn.

Infos aus Plettenberg

Interessierte Personen, die ein Schöffenamt übernehmen und in die Vorschlagsliste der Stadt Plettenberg aufgenommen werden möchten, können ihre schriftliche Meldung bis zum 16.03.2023 bei der Stadtverwaltung, Grünestraße 12, 58840 Plettenberg, einreichen.

Dazu ist ein Antrag erforderlich, den Sie auf der Internetseite der Vier-Täler-Stadt runterladen und ausfüllen können. Dort finden sich auch weitere Infos und Links. Weitere Auskünfte erteilt die Stadtverwaltung zudem unter der Telefonnummer 923-189, bei Frau Esser, Sachgebiet Kommunalverfassung und Organisation.

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Infos aus Kierspe (gekürzt)

Die Stadt Kierspe sucht für die Wahlperiode von 2024 bis 2028 ehrenamtliche Schöffen. Diese Bürgerinnen und Bürger werden am Amtsgericht Lüdenscheid und am Landgericht Hagen an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen. Im ersten Halbjahr 2023 werden bundesweit die Schöffen und Jugendschöffen für die Amtszeit von 2024 bis 2028 gewählt. Gesucht werden in der Stadt Kierspe Frauen und Männer, die am Amtsgericht Lüdenscheid und Landgericht Hagen als Bindeglied zwischen Staat und Bürger an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen. Der Rat der Stadt Kierspe schlägt doppelt so viele Kandidaten vor, wie an Schöffen benötigt werden. Aus diesen Vorschlägen wählt der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht in der zweiten Jahreshälfte 2023 die Haupt- und Hilfsschöffen. Gesucht werden Bewerberinnen und Bewerber, die im Bereich der Stadt Kierspe wohnen und am 01.01.2024 mindestens 25 und höchstens 69 Jahre alt sein werden. Interessenten bewerben sich für das Schöffenamt in allgemeinen Strafsachen (gegen Erwachsene) bis zum 31.03.2023 beim Ordnungsamt der Stadt Kierspe, Herrn Laatsch, (Tel.: 02359/661-131). Ein Formular kann von der Internetseite der Stadt Kierspe www.kierspe.de oder www.schoeffenwahl.de heruntergeladen werden.

Was ist eigentlich ein Schöffe?

Unter einer Schöffin/ einem Schöffen versteht man eine/einen ehrenamtliche/n Richter/in in der Strafgerichtsbarkeit, die/der, regelmäßig ohne über eine juristische Ausbildung zu verfügen, während der Hauptverhandlung ein Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie ein/e Berufsrichter/in bekleidet. Gemeinsam mit den Berufsrichterinnen/Berufsrichtern entscheiden Schöffinnen und Schöffen insbesondere über die Schuld (also ob die angeklagte Tat nachgewiesen werden kann) und ggf. über die Strafe der Angeklagten/des Angeklagten. Die Beteiligung von ehrenamtlichen Richterinnen/Richtern in der Strafjustiz ist ein wichtiges Element des demokratischen Rechtsstaates. Sie soll das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Strafjustiz stärken. Die Schöffinnen und Schöffen bilden in dieser Weise ein Bindeglied zwischen dem Staat und den Bürgerinnen und Bürgern. Dementsprechend erfüllen sie eine verantwortungsvolle Aufgabe.

(Quelle: https://www.justiz.nrw/Gerichte_Behoerden/ordentliche_gerichte/Strafgericht/verfahren/Verfahrensbeteiligte/schoeffe/index.php)

Wer kann Schöffe werden?

Zur Schöffin/zum Schöffen können nur deutsche Staatsangehörige gewählt werden. Eine zweite Staatsangehörigkeit ist unschädlich. Gewählte Personen sind zur Übernahme des Amtes verpflichtet. Gewählt werden kann jede Person, soweit sie nicht nach den Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) von der Wahl ausgeschlossen ist.

Unfähig zur Übernahme des Amtes ist,

  • wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist;
  • ferner Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

Ungeeignet zur Übernahme des Amtes sind,

  • Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
  • Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
  • Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
  • Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;
  • Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
  • Personen, die in Vermögensverfall geraten sind;
  • die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;
  • Verbeamtete Personen, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;
  • Richter/innen und Beamte/Beamtinnen der Staatsanwaltschaft, Notarinnen/Notare und Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte;
  • gerichtliche Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer/innen;
  • Religionsdiener/innen und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.

(Quelle: https://www.justiz.nrw/Gerichte_Behoerden/ordentliche_gerichte/Strafgericht/verfahren/Verfahrensbeteiligte/schoeffe/index.php)

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