
Reiserecht im Iran-Krieg: Tipps der Verbraucherzentrale Lüdenscheid
Durch den Iran-Krieg sitzen weiter tausende Touristen im Nahen Osten fest - Flughäfen in Dubai, Doha und Abu Dhabi sind sporadisch geöffnet. Die Verbraucherzentrale in Lüdenscheid erklärt, welche Rechte Reisende jetzt haben und was bei geplanten Urlauben gilt.
Veröffentlicht: Freitag, 06.03.2026 14:18
Verbraucherzentrale Lüdenscheid informiert Reisende über Reisen in Kriegsgebiete
Wegen der Eskalation des Nahost-Konflikts seit dem Wochenende sitzen in der Region Zehntausende Menschen fest, die im Nahen Osten Urlaub machen oder einen der dortigen Flughäfen als Drehkreuz nutzen wollten. Viele Golfstaaten haben ihren Luftraum geschlossen, Kreuzfahrtschiffe liegen in Häfen fest. Wer eine Reise in die Region geplant oder schon gebucht hat, macht sich ebenfalls Sorgen. Sabine Spielmann, Verbraucherberaterin bei der Verbraucherzentrale NRW in Lüdenscheid, informiert daher über die Rechte von Reisenden - sowohl für diejenigen, die aktuell vor Ort festsitzen, als auch für geplante Urlaube in die betroffene Region.
Das gilt für Pauschalreisende im Märkischen Kreis
Wer als Pauschalreisender vor Ort festsitzt und wegen unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände nicht wie gebucht zurückreisen kann, hat laut Verbraucherzentrale NRW klare Rechte. Der Reiseveranstalter muss in diesem Fall die Kosten für eine notwendige Beherbergung für in der Regel bis zu drei Nächte übernehmen. Die Unterkunft sollte dabei möglichst den gleichen Standard aufweisen wie die im Reisevertrag vereinbarte. Zudem können Betroffene den Reisepreis mindern, wenn einzelne Reiseleistungen wie Transport, Verpflegung oder Ausflüge ausfallen oder nicht mehr dem gebuchten Standard entsprechen. Wichtig ist, dass Reisende den Mangel dem Veranstalter nachweislich und unverzüglich melden.
Wird das Urlaubsziel zum Kriegsort, können Pauschalreisende grundsätzlich vom Vertrag zurücktreten oder die Reise vorzeitig abbrechen. Für nicht genutzte Reiseleistungen können sie eine Erstattung verlangen. Umfasst der Reisevertrag auch die An- und Abreise, muss der Reiseveranstalter bei einer Kündigung unverzüglich die Rückbeförderung organisieren - auch wenn dies teurer ist als ursprünglich geplant.
Separat gebuchte Reisen und Stornierungen
Wer Flug und Unterkunft separat gebucht hat, muss die Leistung laut Verbraucherzentrale nur dann bezahlen, wenn sie auch erbracht werden kann. Ist etwa ein Luftraum gesperrt oder das Gebiet der Unterkunft nicht zugänglich, entfällt die Zahlungspflicht. Solange eine individuell gebuchte Unterkunft jedoch erreichbar und ohne Gesundheitsgefahr bewohnbar ist, sind Reisende auf die Kulanz des Anbieters angewiesen und müssen mit einem Stornoentgelt rechnen. Wer die Unterkunft direkt bei einem Eigentümer im Ausland gebucht hat, unterliegt dem Recht des jeweiligen Landes.
Vor Reisebeginn können Pauschalreisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Liegen wie im Fall der Golf-Region unvermeidbare außergewöhnliche Umstände vor, müssen Verbraucher keine Entschädigung bezahlen. Der Reiseveranstalter muss den Reisepreis dann innerhalb von 14 Tagen erstatten. Allerdings müssen die außergewöhnlichen Umstände zur gebuchten Reisezeit vorliegen - Frühbucher können also nicht frühzeitig stornieren, wenn noch nicht absehbar ist, ob sich die Lage bis zum Reisezeitpunkt stabilisiert hat.
Gestrichene Flüge: Rechte für Fluggäste
Viele Airlines stornieren derzeit Flüge in die vom Krieg betroffene Region. Nach der Fluggastrechteverordnung können Betroffene wählen, ob sie den Ticketpreis erstattet haben möchten oder sich für eine Ersatzbeförderung entscheiden. Ein Ersatzflug kann auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, ist jedoch nur vorbehaltlich verfügbarer Plätze möglich. Wer sich für die Erstattung entscheidet, tritt vom Beförderungsvertrag zurück und hat keinen Anspruch mehr auf Ersatzbeförderung oder Betreuungsleistungen. Bei außergewöhnlichen Umständen wie Krieg haben Flugreisende zudem keinen Anspruch auf die Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung.
Auch wenn der Reiseveranstalter selbst die Reise absagt, weil außergewöhnliche Umstände vorliegen, haben Reisende ein Recht auf vollständige Erstattung des Reisepreises innerhalb von 14 Tagen.
Das Auswärtige Amt hat Chartermaschinen und Krisenunterstützungsteams nach Maskat, Doha und Dubai entsandt, um besonders hilfsbedürftige Deutsche aus der Region zurückzuholen.