MK: Gefahren bei Waldspaziergängen wegen Klimawandel
Veröffentlicht: Montag, 27.12.2021 09:31
Der Klimawandel ist schuld: Der Waldspaziergang wird gefährlicher - auch bei uns im Märkischen Kreis. Darauf weist der Landesbetrieb Wald und Holz NRW hin.
Denn, wenn es windig wird, können auch noch Tage später Äste abbrechen - oder ganze Bäume umstürzen. Denn die Dürre der vergangenen Jahre hat deutliche Spuren im Wald hinterlassen. Viele Bäume sind stark geschädigt und haben große abgestorbene Äste. Jetzt - also zwei Jahre nach der großen Dürre - brechen die dann einfach ab - vor allem jetzt im Winter. Also: Passt ein bisschen mehr auf! Denn abgesehen von möglichen Verletzungen: Im Wald seid ihr für euch selbst verantwortlich.
Waldgefahren und Rechtslage:
Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung erfolgt immer auf eigene Gefahr (vgl. § 2 (1) LFoG NRW und § 14 BWaldG). Sogenannte „wald- und naturtypische Gefahren“, wie z. B. Ast- und Kronenbruch, umstürzende Bäume oder Schlaglöcher in Waldwegen, müssen Waldbesuchende hinnehmen.
Was sind überhaupt „waldtypische Gefahren“?
Anders als an öffentlichen Straßen, in Parks oder in Gärten gibt es innerhalb des Waldes keine umfassende Verkehrssicherungspflicht. Dies gilt insbesondere für sogenannte „waldtypische Gefahren“, die von lebenden und toten Bäumen, dem Aufwuchs oder dem natürlichen Bodenbestand ausgehen können, wie z. B. Ast- und Kronenbruch, umstürzende Bäume oder Schlaglöcher in Waldwegen. Es liegt immer in der eigenen Verantwortung, beim Waldbesuch selbst auf mögliche Gefahrenquellen, wie zum Beispiel auf herabfallende Äste, auf in Bäumen hängendes Totholz oder auf umstürzende Bäume zu achten und daraus die richtigen Schlüsse zu ziehen – also auch mal einen Umweg zu gehen oder den Rückweg anzutreten.
Wer ist für den Wald eigentlich verkehrssicherungspflichtig?
Wer in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält muss die notwendigen und zumutbaren Maßnahmen treffen, um Dritte vor Schäden zu bewahren. Es besteht insoweit gemäß § 823 Abs. 1 BGB eine allgemeine Verkehrssicherungspflicht. Bezogen auf Waldbesitzende und durch Bäume potenziell verbundene Gefahren gilt die Verkehrssicherungspflicht allerdings nicht uneingeschränkt.
Eine umfassende Verkehrssicherungspflicht besteht für Bäume lediglich in Parkflächen, Gärten oder an öffentlichen Straßen, nicht jedoch im Wald oder an Waldwegen. Dies gilt auch dann, wenn die Waldwege besonders hoch frequentiert oder sogar als Premiumwanderwege ausgewiesen sind (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2012 – VI ZR 311/11 –, BGHZ 195, 30-42).
Was sind „atypische Gefahren“?
Wer den Wald besucht, ist lediglich vor atypischen Gefahren zu schützen. Atypisch sind solche Gefahren, mit deren Auftreten Waldbesuchende gerade nicht rechnen müssen. Sie ergeben sich nicht aus der Natur selbst, sondern aus künstlich geschaffenen Einrichtungen wie z.B. eine Brücke über einem Waldbach.
Haftung im Schadensfall
Das Betreten des Waldes erfolgt gemäß § 2 Abs. 1 Landesforstgesetz NRW (LFoG NRW) auf eigene Gefahr. Für Schadensfälle, die durch waldtypische Gefahren verursacht werden, besteht daher grundsätzlich keine Haftung. Es obliegt vielmehr denjenigen, die den Wald besuchen, selbst auf mögliche Gefahrenquellen zu achten und diese zu meiden.