Maskenpflicht gilt jetzt in einigen MK-Städten!
Veröffentlicht: Freitag, 23.10.2020 04:36
Der Märkische Kreis ist mit einem Inzidenz-Wert von mehr als 50 jetzt Corona-Risikogebiet.
Damit gelten strengere Regeln. Unter anderem sind Veranstaltungen auf maximal 100 Personen erlaubt. An Privatfeiern dürfen außerhalb der eigenen Wohnung höchstens 10 Menschen teilnehmen. Maximal 5 Personen dürfen sich im öffentlichen Raum treffen. Masken sind Pflicht bei Versammlungen, Konzerten, Sportveranstaltungen und Aufführungen. Alkohol darf von 23 bis 6 Uhr nicht verkauft werden. Und einige Städte haben die Bereiche in der Stadt festgelegt, wo ab morgen (23.10.) eine Maskenpflicht gilt - das betrifft die Städte Iserlohn, Lüdenscheid, Menden, Neuenrade und Werdohl.
Das gilt jetzt ÜBERALL im Märkischen Kreis
• Veranstaltungen und Versammlungen sowie Kongresse mit mehr als 100 Personen sind grundsätzlich ab dem vierten Tag nach der Feststellung der Gefährdungsstufe unzulässig, wenn nicht drei Tage vor der Veranstaltung ein Hygiene- und Infektionsschutzkonzept bei der zuständigen Unteren Gesundheitsbehörde vorgelegt wird. Auch mit einem solchen Konzept sind Veranstaltungen mit mehr als 500 Personen im Freien oder mehr als 250 Personen in Innenräumen unzulässig. Ausgenommen hiervon sind Beerdigungen, Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz und Versammlungen die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsvor- und –fürsorge dienen (z. B. Blutspendetermine)
• Der Betrieb von gastronomischen Einrichtungen sowie der Verkauf von alkoholischen Getränken (auch in Kiosken und Tankstellen) sind zwischen 23 Uhr und 6 Uhr unzulässig.
• An Festen außerhalb des privaten Raums dürfen höchstens 10 Personen teilnehmen.
• Im öffentlichen Raum dürfen grundsätzlich nur Gruppen von höchstens 5 Personen zusammentreffen. Ausnahmen gelten beispielsweise für Verwandte und Haushaltsmitglieder.
• Bei Konzerten, Aufführungen, sonstigen Veranstaltungen und Versammlungen in geschlossenen Räumlichkeiten besteht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung auch am Sitz- oder Stehplatz, soweit dies nicht mit der Tätigkeit (zum Beispiel als Moderator, Vortragender) unvereinbar ist.
• Bei Veranstaltungen entfällt die Alternative, die Pflicht zur Mund-Nase-Bedeckung bzw. die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen, die nicht zu einem Hausstand gehören, durch die Sicherstellung der qualifizierten Rückverfolgbarkeit zu ersetzen.
UND IN DIESEN STÄDTEN GILT DIE MASKEN-PFLICHT!
Darüber hinaus hat der Märkische Kreis in enger Absprache mit den Städten und Gemeinden festgelegt, dass für folgende öffentliche Außenbereiche zusätzlich das Gebot einer Mund-Nase- Bedeckung gilt. Es ist davon auszugehen, dass aufgrund der Nutzungsfrequenz regelmäßig der Mindestabstand zwischen Personen nicht eingehalten werden kann.
- Spielplatz im Parkbereich "Am Wall"
Die Pflicht zum Tragen der Mund-Nase-Bedeckung gilt nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können. Die medizinischen Gründe sind durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzuzeigen ist.
Die Anordnungen der Allgemeinverfügung sind ab dem 23. Oktober wirksam. Sie gelten bis die 7-Tages-Inzidenz den Wert von 50 über einen Zeitraum von sieben aufeinanderfolgenden Tagen unterschreitet.
Der Märkische Kreis weist darauf hin, dass Verstöße gegen Regelungen der Coronaschutzverordnung, die mit dieser Allgemeinverfügung wirksam werden, als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 25.000 Euro geahndet werden können.