
Nicotine Pouches: MK stoppt Handel mit Nikotinbeuteln
Der Märkische Kreis hat den Handel mit tabakfreien Nikotinbeuteln per Allgemeinverfügung untersagt. Die sogenannten Nicotine Pouches gelten rechtlich als nicht zugelassene Lebensmittel und stellen laut Behörden besonders für Kinder und Jugendliche ein hohes Gesundheitsrisiko dar. Damit folgt der Kreis einem landesweiten Kurs, den Nordrhein-Westfalen gemeinsam mit Kreisen und kreisfreien Städten verfolgt.
Was sind Nikotinbeutel - und warum sind sie verboten?
Bei den sogenannten Nicotine Pouches handelt es sich um kleine Portionen mit Nikotin, die zum Konsum in den Mund gelegt werden. Rechtlich werden sie als im Handel nicht zugelassene, neuartige und gesundheitsschädliche Lebensmittel eingestuft. Sie enthalten keinen Tabak, aber Nikotin - das laut Kreis ein hohes Suchtpotenzial hat. E-Zigaretten und Nikotinbeutel werden laut WHO mit Hilfe von Influencern, leuchtenden Farben und süßen Aromen als weniger schädlich vermarktet als herkömmliche Tabakprodukte. Sorten wie Minze, Lakritz oder Fruchtaromen könnten gerade auf junge Menschen anziehend wirken.
Gesundheitsrisiko besonders für Jugendliche
Nach Angaben des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz stellen Nikotinbeutel besonders für Kinder, Jugendliche und Nichtraucher ein hohes gesundheitliches Risiko dar. Der Kreis weist darauf hin, dass Nikotin bei Jugendlichen direkt in die Gehirnentwicklung eingreifen, schneller abhängig machen und langfristige Veränderungen im Verhalten und im Belohnungssystem verursachen kann. Das Bundesinstitut für Risikobewertung geht davon aus, dass beim Konsum tabakfreier Nikotinbeutel mindestens die Hälfte des enthaltenen Nikotins vom Körper aufgenommen wird. Besonders bei hochdosierten Produkten könnten dadurch Nikotin-Blutspiegel entstehen, die deutlich über denen einer herkömmlichen Zigarette liegen.
Weniger Bürokratie bei Kontrollen im Kreisgebiet
Mit der Allgemeinverfügung soll der illegale Vertrieb nach Angaben des Märkischen Kreises einfacher unterbunden werden. Die Lebensmittelüberwachung des Kreises und die örtlichen Ordnungsämter müssen damit nicht mehr in jedem Einzelfall gesondert prüfen, ob von einem Produkt eine konkrete Gesundheitsgefahr ausgeht. Auch eine Untersuchung des Nikotingehalts durch die amtliche Untersuchungseinrichtung ist damit laut Kreis nicht mehr nötig. Die Verfügung basiert auf einer Mustervorlage des Landesverbraucherschutzministeriums und soll den Vollzug im gesamten Kreisgebiet erleichtern.