
Halloween im Märkischen Kreis beliebt
Am Abend des 31. Oktober sind auch im Märkischen Kreis wieder viele Kinder und Jugendliche unterwegs und ziehen mit „Süßes oder Saures“ von Tür zu Tür. Halloween hat sich inzwischen auch bei uns in der Region zu einer festen Tradition entwickelt. Für viele Familien gehört der Abend mit Verkleidungen, Deko und Süßigkeiten inzwischen selbstverständlich dazu. Gleichzeitig weisen Polizei und Verbraucherzentrale darauf hin, dass aus harmlosen Streichen schnell ernste Fälle werden können. Gerade dann, wenn fremdes Eigentum beschädigt oder andere Menschen gefährdet werden, hört der Spaß auf.
Polizei im MK warnt vor Straftaten
Die Polizei im Märkischen Kreis macht deutlich, dass Halloween keine Rechtfertigung für Schmierereien an Hausfassaden, Böller in Briefkästen oder andere mutwillige Schäden ist. In solchen Fällen handelt es sich um Straftaten, die eine Anzeige wegen Sachbeschädigung nach sich ziehen können. Erfahrungsgemäß wird die Polizei ihre Streifen in der Halloween-Nacht leicht verstärken. Außerdem warnt sie generell vor Kostümen mit Waffenattrappen oder Schreckschusspistolen. Solche Gegenstände können Einsätze auslösen und für Unsicherheit sorgen.
Welche Versicherung bei Schäden hilft
Die Verbraucherzentrale NRW in Iserlohn rät Betroffenen, Schäden an Haus oder Auto nach der Halloween-Nacht sofort der Versicherung zu melden. Wer einen Schaden verursacht hat, muss grundsätzlich dafür einstehen oder die eigene Haftpflichtversicherung einschalten. Absichtlich angerichtete Schäden werden nach Angaben der Verbraucherzentrale aber in der Regel nicht von der Haftpflichtversicherung des Verursachers übernommen. Bei Gebäuden kann die Wohngebäudeversicherung helfen, wenn Vandalismus im Vertrag mitversichert ist. Schäden an Autos, E-Bikes oder Motorrädern werden bei Vandalismus dagegen nur von einer Vollkaskoversicherung reguliert, während die Teilkasko meist nur bei Glas- oder Brandschäden greift.
Kinder haften nicht immer automatisch
Auch das Alter der Verursacher spielt eine wichtige Rolle. Kinder unter sieben Jahren gelten rechtlich als nicht haftbar. Eltern müssen nur dann für Schäden aufkommen, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Nach Angaben der Verbraucherzentrale gibt es außerdem Versicherungsverträge, die Schäden auch dann übernehmen, wenn eigentlich keine gesetzliche Schadensersatzpflicht besteht. Können Täter oder deren Eltern einen Schaden nicht bezahlen, kann unter Umständen eine sogenannte Forderungsausfalldeckung in der eigenen Versicherung helfen, wenn diese im Vertrag enthalten ist.
