Arbeitsrechtler zu Streiks im ÖPNV: Zuspätkommen zur Arbeit
Veröffentlicht: Freitag, 24.03.2023 16:51
Beim Warnstreik am Montag im Märkischen Kreis sind die Arbeitnehmer selbst dafür verantwortlich, pünktlich zur Arbeit zu kommen.

Dies ist per Gesetz festgelegt und nennt sich Wegerisiko und gilt auch bei Naturereignissen wie Schnee, Glatteis oder Hochwasser, sagt Arbeitsrechtler Alexander Bredereck. Eine Kündigung sei aber unwahrscheinlich, auch weil der Arbeitnehmer an der eigentlichen Streik-Situation keine Schuld trägt.
Sinnvoll ist es, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich vorher über die zu erwartende Situation abgesprochen haben. Viele Firmen haben ja auch durch Corona bereits ausreichend Erfahrungen mit Homeoffice gesammelt. Das hält der Arbeitsrechtler für die sinnvollste Lösung. Allerdings: Wenn der Arbeitgeber auf Präsenz besteht, muss sich der Arbeitnehmer rechtzeitig selbst überlegen, wie er ans Ziel kommt. Wie weit der Arbeitnehmer gehen muss, um zur Arbeit zu kommen, ist aber nicht definiert. Lediglich "zumutbar" muss es sein, auch wenn das bedeutet, dass sie früher losfahren müssen, Fahrgemeinschaften organisieren müssen oder zusätzliche Kosten anfallen.
"Zur Not müssen Arbeitnehmer auf eigene Kosten ein Taxi nehmen, auch das ist zumutbar", sagt Rechtsanwältin Nadine Oberthür der DPA.
Aber auch das ist individuell geregelt. Eine mehrstündige Taxifahrt, zum Beispiel, gehört nicht dazu. Gibt es keine zumutbare Möglichkeit, muss notfalls ein Urlaubstag genommen werden.