5 Verletzte nach Unfall in Altena: War es ein Straßenrennen?

Am Wochenende sollen sich zwei Männer ein Rennen auf der Rahmedestraße in Altena geliefert und dabei einen Unfall gebaut haben.

Schwer beschädigter Grün-Blauer Golf nach Unfall auf einer Straße.
© Archivbild, Polizei MK

Mutmaßliches Rennen endet in schwerem Unfall in Altena

In Altena ereignete sich am Samstag, den 02.09. gegen 22.55 Uhr, ein schwerwiegender Verkehrsunfall, der auf ein illegales Straßenrennen zurückzuführen sein soll. Berichten zufolge sollen zwei Männer in ihren Fahrzeugen mit erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Rahmedestraße unterwegs gewesen sein, bevor es zu einem verheerenden Zusammenstoß kam.

5 Verletzte nach Unfall in Altena

Die beiden Fahrzeugführer, ein 27-jähriger Altenaer in einem VW Golf und ein 21-jähriger Herscheider in einem Audi 80, verloren in einer Rechtskurve nahe der Hausnummer 315 die Kontrolle über ihre Autos und kollidierten miteinander. Die Wucht des Aufpralls war so stark, dass der Audi 80 einen Zaun durchbrach und gegen eine Hauswand prallte, während der Golf schwer beschädigt auf der Straße zum Stillstand kam.Insgesamt wurden fünf Insassen leicht verletzt, darunter die beiden Fahrer. Ein vorläufiger Atemalkoholtest ergab bei dem Altenaer einen Wert von fast einem Promille. Aus diesem Grund wurde er zur Polizeiwache gebracht, wo ihm eine Blutprobe entnommen wurde. Die Polizei sicherte am Unfallort Spuren und stellte sowohl die Fahrzeuge als auch die Führerscheine der beiden Fahrer sicher.

Polizei im Märkischen Kreis sucht nach Zeugen

Die Polizei bittet nun dringend um die Mithilfe von Zeugen, die den Unfall selbst beobachtet haben oder Informationen zu den beteiligten Fahrzeugen vor dem Vorfall haben. Hinweise, insbesondere zum Fahrverhalten der Fahrer, werden von den Polizeiwachen in Altena (Telefon: 02352/9199-0) oder Lüdenscheid (Telefon: 02351/9099-0) entgegengenommen.

Illegale Autorennen - die Rechtslage in NRW

Seit 2017 hat die Bundesregierung die Strafen für illegale Autorennen verschärft. Auf der Webseite der Polizei NRW heißt es dazu:

Der neu geschaffene § 315d des Strafgesetzbuches (StGB) stellt bereits die Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen unter Strafe. Die Strafe kann bis zu zwei Jahren Haft betragen. Wenn Menschen dadurch schwer verletzt werden oder gar tödlich verunglücken, drohen bis zu zehn Jahre Haft.Zusätzlich können die Kraftfahrzeuge nach § 315f StGB zur Enteignung eingezogen werden, ggf. auch wenn sie dem Fahrer nicht gehören. Regelmäßig werden nach Rennen auch Fahrerlaubnisse entzogen.

In NRW gilt in Sachen illegaler Kraftfahrzeugrennen eine sogenannte Null Toleranz Politik. Dazu heißt es von der Polizei NRW:

Die NRW-Polizei leitet schon bei einem Anfangsverdacht der Teilnahme an verbotenen Rennen im Straßenverkehr Strafverfahren ein. Hier gilt die Null-Toleranz-Strategie der NRW-Polizei. Menschen, die durch ihr Rasen das Leben von Unbeteiligten gefährden, werden durch die Polizei konsequent unter Ausschöpfung aller rechtlichen Möglichkeiten verfolgt. Seit der Einführung des Straftatbestands § 315d StGB im Jahr 2017 ist die Zahl der polizeilich festgestellten Verstöße in Nordrhein-Westfalen bis heute um 56 Prozent gestiegen. Im Zusammenhang mit verbotenen Kraftfahrzeugrennen hat die Polizei NRW im Jahr 2019 in 766 Fällen ermittelt.

Frühere Urteile und Fälle

Die Polizei NRW listet auch mehrere Fälle von illegalen Fahrzeugrennen auf, die zur heutigen Rechtslage beigetragen haben.

  1. Urteil „Flucht vor Polizei kann Rennen darstellen“ in Stuttgart

Das OLG Stuttgart hat erstmals entschieden, dass auch Fälle der sogenannten "Polizeiflucht" dem seit 13. Oktober 2017 geltenden neuen Straftatbestand "Verbotene Kraftfahrzeugrennen" unterfallen können. Der Angeklagte war vom AG Münsingen am 2. Oktober 2018 wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 40 Euro verurteilt worden. Ihm wurde die Fahrerlaubnis entzogen und sein Führerschein wurde eingezogen. Zudem wurde eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von neun Monaten festgesetzt. Hier gegen hat der Angeklagte eine sog. "Sprungrevision" zum Oberlandesgericht eingelegt. Die Revision hatte vor dem OLG Stuttgart keinen Erfolg.

  1. Urteil „Raser-Fall“ in Köln

Ein Rennen von zwei Männern in der Kölner Innenstadt führte im Jahr 2015 zu einem tragischen Unfall bei dem eine 19-jährige Studentin ums Leben kam. In einer Entscheidung vom 22. März 2018 verurteilte das Landgericht Köln die beiden Raser jetzt zu Haftstrafen wegen fahrlässiger Tötung von zwei bzw. einem Jahr und neun Monaten.

  1. Urteil „Raser-Fall“ in Braunschweig

Das LG Braunschweig teilt mit, dass die Verurteilung des Angeklagten, der bei einer Verfolgungsjagd in Braunschweig im August 2019 einen Unschuldigen getötet hatte, zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren nach Rücknahme der ursprünglich durch ihn eingelegten Revision rechtskräftig geworden ist.

Das Landgericht hatte den 37-jährigen Angeklagten, der mit Tempo 250 über die A2 und A39 vor der Polizei geflohen war, bevor er am 20. August 2019 auf der Salzdahlumer Straße in Braunschweig einen tödlichen Unfall verursacht hatte, wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge nach § 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 StGB, wegen fahrlässiger Körperverletzung sowie wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und unerlaubten Besitzes von Dopingmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt und zugleich eine Sperre für die Fahrerlaubnis von 5 Jahren angeordnet.

Das sagt das Gesetz

§ 315d StGB Verbotene Kraftfahrzeugrennen

(1) Wer im Straßenverkehr 1. ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt, 2. als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder 3. sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder 3 Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 strafbar.

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 2 durch die Tat den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren

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